Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auf dieser Seite finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geordnet nach Dienstleistungsbereich in der jeweils aktuell gültigen Fassung sowie direkt zum PDF Download.
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1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der ARCTAROS GmbH („Auftragnehmer“, „Anbieter“, „ARCTAROS“) und seinen Vertragspartnern („Auftraggeber“, „Kunde“, „Verbraucher“).
1.2 Der Anbieter liefert oder leistet ausschließlich zu diesen AGB. Bedingungen des Kunden werden vom Anbieter für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen und nicht anerkannt.
1.3 Angebote des Anbieters sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, außer es wird schriftlich Gegenteiliges vereinbart.
1.4 Aufträge und Vereinbarungen verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang.
1.5 Alle Aufträge und Vereinbarungen zwischen Anbieter und Kunde sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden.
1.6 Mündliche Nebenabreden zwischen den Vertragsparteien wurden nicht getroffen, nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Der mündliche Verzicht auf die Schriftform wird einvernehmlich ausgeschlossen.
2.1 Die jeweils zu erbringenden Lieferungen und Leistungen werden dem Kunden mit Leistungsbeschreibung angeboten. Das Angebot wird nach Bedarf durch ein Pflichtenheft des Anbieters detailliert.
2.2 Der Kunde kann das Angebot vollumfänglich oder in Teilen annehmen. Schriftliche Angebote sind – wenn nicht anders angegeben – 14 Tage gültig und müssen vom Kunden schriftlich angenommen werden. Die schriftliche (teilweise) Annahme des Angebots stellt einen Auftrag durch den Kunden an den Anbieter dar. Ein Auftrag bewirkt noch keinen rechtsgültigen Vertragsabschluss zwischen Anbieter und Kunde.
2.3 Zum Vertragsabschluss bedarf es nach der Annahme des Angebots durch den Kunden („Auftrag“), noch der Auftragsbestätigung durch den Anbieter. D.h., der Vertrag kommt erst durch die Übersendung der Auftragsbestätigung vom Anbieter an den Kunden zu Stande.
2.4 Angebot, Auftrag, Auftragsbestätigung, und sonstige Verträge und Vereinbarungen zwischen Anbieter und Kunde, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2.5 Auch ein elektronischer Vertragsabschluss per EMail genügt dem vereinbarten Schriftformgebot.
3.1 Ein Vertrag kann die Bestandsaufnahme eines bestehenden Softwaresystems; Security-Audits von Systemen und Mitarbeitern; Penetration-Testing von Softwareprodukten, Systemen und Netzwerken; die Erstellung von Berichten basierend auf vorangegangenen (Penetration-)Tests; Global- und Detailanalysen; die Erstellung einer Anforderungsdefinition für das künftige Softwaresystem; die Ausarbeitung von Organisationskonzepten; die Konzeption eines Softwareeinsatzes; die Umsetzung der Anforderungsdefinition in funktionale Spezifikationen; das Projektmanagement; die Erstellung der Individualsoftware; die Erstellung von Websites; die Erstellung von web-basierten Softwarelösungen; die Erstellung von Smartphone Applikationen („Apps“); die Vermietung von Webspace; den Verkauf von Standardsoftware; den Verkauf oder die Vermietung von Hardware und Infrastruktur; die Wartung und Weiterentwicklung von Softwareprodukten; die Übertragung von Urheber- und verwandten Schutzrechten; den Erwerb von Nutzungsberechtigungen und Werknutzungsbewilligungen für Softwareprodukte; die Herstellung von Datenträgern; die Einschulung und Umstellungsunterstützung; die persönliche Beratung oder die Beratung durch telefonische Hotline; die Durchführung von Schulungen; und sonstige Dienstleistungen beinhalten.
3.2 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Anbieter auf Grundlage, der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (u.a. „Lastenheft“) und Informationen, ausarbeitet („Pflichtenheft“) bzw. die der Kunde zur Verfügung stellt („Lastenheft“).
3.3 Die Leistungsbeschreibung ist vom Kunde auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Spätere Änderungen können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
3.4 Die Erstellung individueller Organisationskonzepte und Programme durch den Anbieter erfolgt nach Art und Umfang der vom Kunde vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Der Kunde stellt alle Inhalte, die für die Durchführung der Vertragsleistungen nötig sind, zur Verfügung. Für die Beschaffung der Inhalte ist der Kunde selbst verantwortlich.
3.5 Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Kunde zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Kunde bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Kunde.
3.6 Spätestens zwei Wochen nach Lieferung der Software, Website, App, Programmadaptierung, eines Berichts, oder sonstiger Lieferung, hat der Kunde eine Leistungsabnahme durchzuführen. Die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit erfolgt anhand der vom vereinbarten Leistungsbeschreibung und mittels der unter 3.5 angeführten und zur Verfügung gestellten Testdaten. Lässt der Kunde den Zeitraum von zwei Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Lieferung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz einer Software im Echtbetrieb durch den Kunde gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
3.7 Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Kunde ausreichend zu dokumentieren und dem Anbieter zu melden. Der Anbieter bemüht sich um schnellstmögliche Mängelbehebung.
3.8 Werden wesentliche Mängel, also solche, die den Gebrauch verhindern, verbessert, hat eine neuerliche Abnahme zu erfolgen. Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern.
3.9 Bei Bestellung von Bibliotheks- oder StandardProgrammen bestätigt der Kunde mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
3.10 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Anbieter verpflichtet, dies dem Kunde sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Anbieter die Ausführung ablehnen.
3.11 Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Kunde, ist der Anbieter berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Anbieters angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunde zu ersetzen.
3.12 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen, erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Ein Versand erfolgt nur auf Wunsch des Kunden versichert.
4.1 Sämtliche mit der Vertragserrichtung entstehenden Gebühren und Steuern hat der Kunde zu tragen. Für Standardsoftware und Hardware gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Andere Dienstleistungen wie die Durchführung von Security-Audits, Programmierung, Design, Schulung, Konzeptentwicklung, Beratung, etc., werden nach tatsächlichem Zeitaufwand, zu dem am Tage der Leistungen gültigen Stundenhonorar, verrechnet. Abweichend davon kann vertraglich auch ein pauschaler Preis für diverse Leistungen festgelegt werden. Kosten für Datenträger, Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Fahrzeiten gelten als Arbeitszeit.
4.2 Alle angegebenen Preise sind Nettopreise in Euro und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Preise gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Anbieters. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CDs, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.3 Die vom Anbieter gelegten Rechnungen sind spätestens 10 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig – außer es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart.
4.4 Rechnungen sind vom Kunden mittels (spesenfreier) SEPA-Zahlung durchzuführen (Überweisung auf das auf der Rechnung angeführte Konto des Anbieters). Bei Wahl einer anderen Zahlungsform gehen sämtliche anfallende Spesen zu Lasten des Kunden und werden vom Anbieter an den Kunden weiter verrechnet.
4.5 Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
4.6 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Anbieter berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
4.7 Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Anbieter, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der entgangene Gewinn sind vom Kunde zu tragen.
4.8 Bei Zahlungsverzug gilt aufgrund des ZVG i.d.g.F. ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Außerdem werden die Kosten der Mahnung und Inkassogebühren verrechnet.
4.9 Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Anbieter berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen.
4.10 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen zurückzuhalten.
5.1 Der Anbieter ist bei Zahlungsverzug berechtigt, vertragliche Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleibt die vertragsgegenständliche Leistung im Eigentum des Anbieters, dies gilt auch, falls die Software auf Datenträger übergeben oder online übermittelt worden ist. Soweit lediglich Nutzungsrechte an Software vergeben wurden, gilt diese Regelung sinngemäß.
5.2 Der Kunde wird berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware an seine Bedürfnisse anzupassen, solange er nicht mit der Zahlung in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5.3 Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung eines Herausgabeanspruchs von einem Dritten zu fordern.
6.1 Der Anbieter ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können aber nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde zu den vom Anbieter angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen – insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. 3.2 bis 3.4 – vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Maße nachkommt.
6.2 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Anbieter nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Anbieters führen. Daraus resultierende Mehrkosten sind vom Kunde zu tragen.
6.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Anbieter berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.
7.1 Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Anbieter bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Anbieter bleibt Inhaber aller Urheber- und Leistungsschutzrechte an der Software, Datenbank, Website, oder sonstigen seiner Werke, einschließlich der zugehörigen Unterlagen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Software mit Einwilligung des Anbieters verändert, bearbeitet oder mit anderer Software verbindet. Der Kunde erhält ausschließlich das Recht, die Software, Datenbank, Website, oder sonstiges Werk, nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen, zu nutzen. Durch den gegenständlichen Vertrag wird also lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Kunde ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.
7.2 Jede Verletzung der Urheberrechte des Anbieters zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Kunde unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. Vorhandene Kennzeichnungen, Urheberrechtsvermerke oder Eigentumshinweise des Anbieters dürfen vom Kunden nicht beseitigt bzw. verändert werden.
7.3 Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Kunde gegen Kostenvergütung beim Anbieter zu beauftragen. Kommt der Anbieter dieser Forderung nicht nach und erfolgt ein Dekompilieren gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
8.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Anbieters ist der Kunde berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Kunde daran kein Verschulden trifft.
8.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Anbieters liegen, entbinden den Anbieter von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
8.3 Stornierungen durch den Kunde sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Anbieters möglich. Ist der Anbieter mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8.4 Für Schulungen, Workshops und sonstige Veranstaltungen und Dienstleistungen an denen Kunden als Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes teilnehmen gilt ein Rücktritt vom Vertrag durch den Verbraucher, dem § 18 (1) Z10 FAGG folgend, als ausgeschlossen. Eine Stornierung ist auch in diesen Fällen nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Der Auftragnehmer wird dem Kunden – so weit es möglich ist – eine Lösung wie Teilnahme an anderen Schulungsterminen o.ä. anbieten. Ein Rücktritt vom Vertrag und eine Rückerstattung von bereits bezahlten Teilnahmegebühren ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Der Auftragnehmer behält sich in diesen Fällen jedoch vor die aufgelaufenen Kosten und eine angemessene Stornogebühr einzubehalten.
9.1 Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß 3.6 schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde dem Anbieter alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
9.2 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
9.3 Übergabe Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Anbieter zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Anbieter durchgeführt.
9.4 Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunde zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Anbieter gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunde selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
9.5 Ferner übernimmt der Anbieter keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und solche vorgeschriebenen Datenträger, sind, soweit anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
9.6 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Kunden bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Anbieter.
9.7 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
10.1 Der Anbieter haftet ausdrücklich nur für Schäden, welche durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Jede weitergehende Haftung, so auch die Haftung für nur leichte Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen.
10.2 Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Anbieter ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10.3 Der Kunde anerkennt, dass bei einem Penetration- oder sonstigem Sicherheits-Test eines Systems Datenverlust oder-verfälschung nicht ausgeschlossen werden kann.
10.4 Der Auftragnehmer haftet ausdrücklich nicht für Datenverlust oder die Verfälschung von Daten im Rahmen von Penetration- und sonstigen Sicherheits-Tests von Systemen des Kunden. Für eine ordnungsgemäße Datensicherung vor der Durchführung von Sicherheits-Tests durch den Auftragnehmer ist der Kunde verantwortlich.
10.5 Der Auftragnehmer übernimmt ausdrücklich keinerlei Haftung für bei Penetrations-, Vulnerability- und sonstigen Tests nicht entdeckte und eventuell später ausgenutzte Sicherheitslücken und dadurch entstehende Folgeschäden. In der Natur solcher Tests liegt begründet, dass die begrenzte Zeit eines vereinbarten Tests unter Umständen nicht zulässt alle Sicherheitslücken zu finden. Ferner können diverse Sicherheitslücken („0-Day Vulnerabilities/Exploits“) jederzeit neu auftreten – so auch direkt nach einem durchgeführten Test.
10.6 Vom Auftragnehmer erstellte Vorlagen und Entwürfe werden dem Auftraggeber „as-is“ überlassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Vorlagen vor einer Verwendung auf inhaltliche und auch rechtliche Korrektheit prüfen zu lassen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für jegliche Schäden die dem Auftraggeber direkt oder indirekt aus der Nutzung der Vorlagen oder Entwürfe des Auftragnehmers entstehen.
11.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jedwede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.
11.2 Der gegen 11.1 verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des betreffenden Mitarbeiters zu zahlen.
12.1 Der Anbieter verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, insbesondere des §6 DSG „Datengeheimnis“, einzuhalten.
13.1 Soweit nicht anders vereinbart, gilt Graz als der Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertrag.
14.1 Für eventuelle Streitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht in Graz (Österreich) als vereinbart.
15.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
15.2 Sofern nicht ausdrückliche Regelungen im Vertrag selbst getroffen sind, gilt ergänzend das Recht des ABGB.
15.3 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Inhalte des Vertrages davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, welche den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.